1. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter, spätestens an dem in den Besonderen Bedingungen festgesetzten Tag, soferne der Vermieter den Mietgegenstand zur Übergabe bereitgestellt hat. Gerät der Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen in Lieferverzug, kann der Mieter ohne Setzung einer Nachfrist, jedoch unter Verzicht auf jeglichen Schadenersatz vom Mietvertrag zurücktreten.
Die Mietdauer wird in den Besonderen Bedingungen nach Tagen oder Monaten bestimmt. Ein Mietmonat umfaßt 20 aufeinanderfolgende Arbeitstage.
Das Mietverhältnis endet an dem in den Besonderen Bedingungen festgesetzten Tag, frühestens mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes am Bestimmungsort für die Rücklieferung, bei Großgeräten mit dem Eintreffen der letzten Teilsendung.
2. Auflösung und Kündigung
Vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, insbesondere wenn
a) der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung der Vertragsauflösung seinen Verpflichtungen binnen 14 Tagen nicht nachkommt,
b) erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand oder eines Teiles desselben gemacht wird, oder wenn der Mieter den Mietgegenstand vereinbarungswidrig oder nicht sachgemäß einsetzt,
c) Wartung und Pflege des Mietgegenstandes vernachlässigt wird,
d) ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten Rechte, welcher Art auch immer am Mietgegenstand eingeräumt werden,
e) der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Standort des Mietgegenstandes ändert,
f) über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren einschl. eines Zahlungsplan- verfahrens eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen wird.
Etwaige, sich aus der vorzeitigen Vertragsauflösung ergebende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
Bei unbestimmter und auch bei bestimmt vereinbarter Mietdauer darf der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreißigtägigen Frist mittels eingeschriebenen Briefes kündigen. Im letzteren Falle sind die bis zum Kündigungstermin fälligen Mieten voll und die in die Zeit zwischen Kündigungstermin und ursprünglich vereinbartem Mietende fallenden Mieten mit einem 50%igen Abschlag zu bezahlen.
Bei zufälligem Untergang, Untergang durch höhere Gewalt und Totalschaden endet das Mietverhältnis ohne Kündigung oder Auflösungserklärung sofort mit dem Eintritt des Ereignisses. Der Mieter hat dem Vermieter vom Ereignis umgehend schriftlich zu verständigen.
3. Miete und Zahlung
Die Miete wird in den Besonderen Bedingungen pro Tag oder pro Monat vereinbart. Sie gilt nur für eine Betriebszeit von 8 Stunden pro Tag und für 20 Arbeitstage pro Monat. Sie ist auch voll zu zahlen, wenn die erwähnten Betriebszeiten pro Tag oder Monat nicht erreicht werden. Für die Überschreitung der obigen Betriebszeiten ist eine Zusatzmiete zu entrichten. Diese Zusatzmiete wird nach Umlegung der vereinbarten Tages- oder Monatsmiete auf den Stundensatz mit 75 % des Stundensatzes pro Stunde der Mehrinanspruchnahme berechnet. Bei Mietgegenständen mit einem Betriebsstundenzähler sind dessen Angaben für die Betriebsdauer maßgebend. Funktionsstörungen des Zähllers sind dem Vermieter sofort zu melden. Dem Vermieter sind ungeachtet des Vorhandenseins eines Betriebsstundenzählers alle Betriebszeitenüberschreitungen spätestens zur nächsten Mietenfälligkeit bekanntzugeben.
Sämtliche im Vertrag angeführte Beträge sind netto angeführt und sind zuzüglich gesetzlich geregelter Mehrwertsteuer zu entrichten
Erfolgt die Rückstellung des Mietengegenstandes nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer, ist für die Zeit zwischen Mietende und Rückstellung ein Benützungsentgelt zu entrichten. Es beträgt pro Tag bei vereinbarter Tagesmiete das Einfache der Tagesmiete, bei vereinbarter Monatsmiete ein zwanzigstel der Monatsmiete.
4. Sonstige Leistungen
Für eventuell notwendige sonstige Leistungen, wie Beistellen von Bedienungspersonal und Werkstattpersonal, Werkstattleistungen und Quartierbeistellungen, sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
5. Stilliegezeit
Erwartet der Mieter die Nichtverwendung des Mietgegenstandes wegen Betriebsurlaubes oder saisonaler Betriebseinstellung von mehr als acht aufeinanderfolgenden Tagen, steht es ihm frei, vom Vermieter die Vorschreibung einer Stilliegemiete für die Dauer des Betriebsstillstandes zu verlangen. Das Verlangen ist mittels eingeschriebenen Briefes spätestens dreißig Tage vor dem Beginn des Betriebsstillstandes unter Angabe dessen Dauer zu erklären. Der Tag der Aufgabe der Erklärung zur Post gilt als erster Tag der Frist..
Die Stilliegemiete beträgt 75 % der ursprünglich auf die Dauer des Betriebsstillstandes vereinbarten Miete.
6. Übernahme des Gegenstandes bei An- beziehungsweise Rücklieferung, Mängelrüge
Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in seiner Betriebsstätte. Dem Mieter steht es frei, sich vom Zustand des Mietgegenstandes vor der Übergabe selbst oder durch einen Sachverständigen auf eigene Kosten zu überzeugen. Vorgefundene Mängel sind dem Vermieter vor der Übergabe zu melden.
Der Vermieter haftet für keinen bestimmten Zustand und keine bestimmte Benütz-barkeit des Mietgegenstandes. Für etwa erforderliche behördliche Betriebs- Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen.
Der Mietgegenstand ist in gutem, gebrauchsfähigem, gereinigtem Zustand in der Betriebsstätte des Vermieters zurückzustellen. Etwaige Mängel und Beschädigungen sind vor der Rückgabe in einem gemeinsamen Zustandsbericht festzuhalten. Entdeckt der Vermieter Mängel oder Schäden nach der Rücknahme des Mietgegenstandes, sind diese dem Mieter umgehend schriftlich bekanntzugeben.
Etwaige Mängel und Beschädigungen, die nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch des Mietgegenstandes bedungen sind, sind sofort vom Mieter auf dessen Kosten zu beheben, andernfalls der Vermieter dies zu Lasten des Mieters durchführen lassen kann.
7. Transportkosten und -schäden
Sämtliche Kosten für Transporte des Mietgegenstandes ab dem Übergabeort sind vom Mieter zu tragen.
Transportschäden gehen zu Lasten des Mieters.
8. Pflichten des Mieters
a) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem Ort und nur für die Arbeiten ein- setzen, die vertraglich vorgesehen sind. Eine Weitergabe an Dritte, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
b) Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Er hat für die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege sowie für die fachgemäße Instandhaltung des Gerätes auf eigene Kosten zu sorgen. Auf- tretende Schäden sind ungeachtet der vorstehenden Pflichten unverzüglich dem Ver- mieter bekanntzugeben.
c) Der Mieter hat die geforderten Maschinenberichte unter Verwendung der Formulare des Vermieters pünktlich vorzulegen.
d) Der Mieter hat die Kosten der gestzlich vorgeschriebenen Überprüfungen zu tragen.
e) Vor Abänderung am Mietgegenstand ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Mieter ist verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters, den Original- zustand des Gerätes wieder herzustellen oder die hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen.
f) Die Nichtbenützung des Mietgegenstandes aus welchem Grunde immer, außer während einer vereinbarten Stilliegezeit, enthebt den Mieter nicht von der Bezahlung der vollen Miete und der Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf eine Mietenreduktion oder Mietenbefreiung aus den in § 1096 ABGB genannten Gründen.
g) Über Wunsch des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand für die Dauer des Mietverhältnisses zugunsten des Vermieters ordnungsgemäß und aus- reichend gegen sämtliche Risken, insbesondere auch Haftpflichtschäden, zu versichern.
9. Kontrollrecht
Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrages durch den Mieter, insbesondere hinsichtlich Benützungsart und Dauer sowie Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Mieter hat den Vermieter oder dessen Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Mietgegenstand zu gewähren.
10. Haftung
a) Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Untergang des Mietgegenstandes während der Mietdauer, ohne Rücksicht darauf, ob dies durch ihn, seine Erfüllungsge- hilfen, durch beigestelltes Personal oder Dritte verursacht worden ist.
Die Haftung erstreckt sich auch auf zufälligen Untergang sowie unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik und dergleichen.
Für Abnützung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches haftet der Mieter nicht.
b) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter schad- und klaglos zu halten, wenn er aus Schadenereignissen, die im Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird.
c) Im Falle des Verlustes oder Unterganges (Totalschaden im Sinne des Versicherungs- rechtes) des Mietgegenstandes ist dieser durch einen gleichwertigen zu ersetzen oder eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwertes gemäß der geltenden Österreichischen Baugeräteliste zu leisten.
Das ohne unnötigen Aufschub auszuübende Wahlrecht zwischen Ersatzgerät und Barentschädigung liegt beim Vermieter, wobei beim Ersatzgerät erforderlichenfalls ein Wertausgleich stattfindet.
Die Ersatzleistung ist binnen acht Tagen nach Ausübung des Wahlrechtes durch den Vermieter fällig. Die Zahlung eines allfälligen Wertausgleiches hat mit Übergabe des Ersatzgerätes zu erfolgen.
d) Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen gesetzlichen Bestimmung abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden gegenüber Unternehmern sowie Rückersatzpflichten sind ausgeschlossen. Der Mieter ist ver- pflichtet, diesen Haftungs- und Regreßausschluß auch mit seinen weiteren Vertrags- partner zu vereinbaren, sowie diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits dafür zu sorgen, daß ein derartiger Haftungs- und Regreßausschluß in weiterer Folge und mit Wirkung für uns auch mit deren Geschäftspartnern vertraglich festgehalten wird.
Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regreßbegehren ist unter genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschl. des Nachweises, daß der Schaden verursachende Gegenstand von uns stammt, schriftlich an unsere Geschäftsleitung zu richten.
11. Personal
Allfälliges vom Vermieter beigestelltes Personal untersteht dem Mieter in arbeitsorgani-satorischer und disziplinärer Hinsicht und gilt als dessen Erfüllungshilfe.
Soweit der Vermieter bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung des beigestellten Bedienungsperosnals während der Mietzeit keinen Ersatz stellen kann, hat der Mieter selbst für geeignetes Ersatzpersonal zu sorgen.
12. Sonstige Bestimmungen
a) Die Ausübung des Rückbehaltungsrechtes steht dem Mieter nicht zu.
b) Der Mieter sorgt dafür, daß die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.
c) Jede Aufrechnung von allfälligen Forderungen des Mieters gegen die Forderungen des Vermieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schrift- form.
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